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Satzungdes Bürgerschützenvereins Birten e.V.

§1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgerschützen – Verein – Birten e.V. und hat seinen Sitz in 46509 Xanten, Ortschaft Birten.


§2 - Gemeinnützigkeit

Der Bürgerschützenverein verfolgt unmittelbar ausschließlich sportliche, schützenbrüderliche und gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schießsportlicher Übungen und Wettkämpfe. Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§3 - Organe des Bürqerschützenvereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§4 - Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im I. Quartal, ist die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur. Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Wird aus der Versammlung geheime Abstimmung beantragt, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit, zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Versammlungsprotokoll führt der Schriftführer oder sein Stellvertreter. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§5 - Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Änderung der Satzung
  6. Auflösung des Bürgerschützenvereins

§6 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person unabhängig vom Lebensalter werden
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Dieser hat in der nächsten Mitgliederversammlung die Neuaufnahme mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Bürgerschützenvereins keinen Anspruch. Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Bereits im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
  4. Der Austritt ist schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Bürgerschützenvereins schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

§7 - Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.
    • Am Begräbnis eines Mitgliedes nimmt eine Fahnenabordnung teil, außerdem werden alle Schützenbrüder aufgefordert, durch rege Beteiligung dem verstorbenen Schützenbruder die letzte Ehre zu erweisen.
    • Abweichend von § 7.Ziffer 1., zahlen Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende für die Dauer des Grundwehrdienstes / Zivildienstes keinen Beitrag.
  2. Kinder und Jugendliche, welche in der Schulausbildung sind und über kein eigenes Einkommen verfügen, zahlen keinen Beitrag.

§8- Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • Stellvertretenden Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Schriftführer

Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten; der Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt, außer beim Abschluss von Verträgen, Kontoeinrichtungen, Kreditaufnahmen und Gerichtsangelegenheiten. In diesen Fällen vertritt neben dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein.

Im Innenverhältnis ohne Wirkung nach außen sollen die übrigen Vorstandsmitglieder nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Eines Nachweises dessen Dritten gegenüber bedarf es ausdrücklich nicht.

Im Innenverhältnis ohne Wirkung nach außen sollen die übrigen Vorstandsmitglieder nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Eines Nachweises dessen Dritten
gegenüber bedarf es ausdrücklich nicht. Zum geschäftsführenden Vorstand, der die Geschäfte des Vereins im Innenverhältnis führt, gehören die oben genannten Mitglieder des Vorstandes i.S. § 26 BGB sowie weiter der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassierer und der ranghöchste Offizier an.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.


§9 - Aufgaben des Vorstand

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Rechnungsbelegung über das abgelaufende Geschäftsjahr
  • Ehrung von Mitgliedern, die sich durch außergewöhnliche Verdienste ausgezeichnet haben.
  • Erstattung der Tätigkeitsberichte
  • Regelmäßige Vorstandssitzungen

§10 - Haftung

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufene Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Handlung einem Dritten zufügt.


§11 - Schützenfest

  1. Der König / Königin muß spätestens am Abend der letzten Versammlung vor dem Königsschießen Mitglied des Bürgerschützenvereins sein.
  2. Am Tag des Krönungsballs muss von den Thronpaaren mindestens eine Person Mitglied des Bürgerschützenvereins sein.
  3. c. Nach Beendigung der Regentschaft kann der König / Königin 4 Jahre nicht zum Königschuß antreten und seine Königin / ihr Prinz kann ebenfalls 4 Jahre nicht zur Königin / Prinz gewählt werden.
  4. d. Das Königspaar erhält bei Amtsantritt einmalig die von der Versammlung festgesetzte Fördersumme, zurzeit 1.500 Euro. Anträge zur Änderung der Fördersumme können durch den Vorstand in der Jahreshauptversammlung des laufenden Geschäftsjahres eingebracht werden.
    Der Beschluss gilt durch einfache Mehrheit der Versammlung. Die Änderung ist im Protokollbuch zu dokumentieren.
    Außerdem erhält der König die Königsuhr (im Zeitwert).
  5. e. Im Sterbefall des amtierenden Königs / Königin übernimmt der vorherige König / Königin wieder die Regentschaft. (Daraus entstehende Kosten übernimmt der Verein).

§12 - Tradition

  1. Zu Ehren des Königs / Königin und Königin / Prinzen wird bei dem Abholen der Majestäten das historische Fahnenschwenken mit Musikbegleitung vorgeführt.
  2. b. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer des Bürgerschützenvereins, insbesondere das Königssilber, Urkunden, Protokollbücher und die Fahnen sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
  3. c. Der Bürgerschützenverein beteiligt sich an der Pflege der heimatlichen Kultur und Jugendarbeit.

§13 - Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer (Amtszeit 2 Jahr) prüfen die Führung der
Kassenbücher und Belege. Zur Jahresrechnungslegung geben sie den Prüfungsbericht.
Geschäftsjahr: 01.01. – 31.12.


§14 - Jahresbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.


§15 - Soziale Fürsorge

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Arme und in Not geratene Mitglieder kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

Mitglieder denen der Beitrag ganz oder teilweise erlassen wird, können nicht König werden.


§16 - Auflösunq des Bürqerschützenvereins

Über die Auflösung des Bürgerschützenvereins entscheidet eine Mitgliederversammlung in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.

Auch in diesem Falle ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich. Der Bürgerschützenverein ist ohne Beschlußfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an
den St. Elisabeth Kindergarten in Birten.

 

Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch die Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen und Armbrust sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.

Im Falle der Neugründung des Bürgerschützenvereins in Birten hat der St. Elisabeth Kindergarten in Birten die Sachwerte an den neugegründeten Verein herauszugeben.


§17 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.10.1989 beschlossen und tritt mit dem 23.11.1990 in Kraft.

Die Mitgliederversammlung vom 07.11.2008 hat die Änderungen der Satzung in den §§ 6 Abs. 1 (Mitgliedschaft), 7 Abs. 2c (Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft) 11 Abs. d (Schützenfest) beschlossen. Eingetragen am 21.01.2015.

Die Mitgliederversammlung vom 13.11.2015 hat die Änderung der Satzung in dem § 11 (Schützenfest) beschlossen. Eingetragen am 03.02.2016.

Die Mitgliederversammlung vom 18.11.2016 sowie vom 10.03.2017 haben die Änderungen der Satzung in §§ 4 (Mitgliederversammlung), 8 (Der Vorstand), 11 (Schützenfest), und 13 (Kassenprüfer) beschlossen. Eingetragen am 18.12.2017.

Die Mitgliederversammlung vom 06.07.2018 hat die Änderung der Satzung §§ 16 (Auflösung des Bürgerschützenvereins) beschlossen.

Eingetragen am 11.10.2018